Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Anwendungs-, Geltungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche oder behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Notar und dem Auftraggeber/Klienten bestehenden Auftragsverhältnisses vorgenommen werden, mit Ausnahme der Tätigkeit als Gerichtskommissär. Die Auftragsbedingungen gelten sohin auch für die Errichtung öffentlicher Urkunden und die Verwahrung von Fremdgut.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Mandate.
1.3. Die Bestimmungen der Auftragsbedingungen gelten auch für den Amtsnachfolger, für Substituten und Notariatskandidaten des Notars.
2. Auftrag und Vollmacht
Der Notar ist berechtigt und verpflichtet, seine Leistung in jenem Maße zu erbringen und den Auftraggeber/Klienten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung seines Auftrages notwendig und zweckdienlich ist.
Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Auftrages bzw. nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Notar nicht verpflichtet, den Auftraggeber/Klienten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossenen Teile eines Auftrages.
3. Grundsätze der Leistungserfüllung
Der Notar ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen. Er ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter zu bedienen.
4. Aufklärungspflichten des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung
4.1. Nach Erteilung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Notar auch ohne dessen besondere Aufforderung sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Notar ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während des aufrechten Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Notar alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.2. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Notars die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
4.3. Wenn bei Erteilung des Auftrages oder bei dessen Ausführung vom Auftraggeber erhebliche Risken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Notar insoweit keine Ersatzpflichten.
5. Berichterstattung
Der Auftraggeber stimmt zu, dass Mitteilungen des Notars an ihn einschließlich der Übersendung von Urkundentexten an eine von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse unverschlüsselt erfolgen können. Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass bei Benützung des Internet die Geheimhaltung nicht gesichert ist. Weiters sind Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten, die übersandt werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Notars zulässig.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Notars
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Notar erstellten öffentlichen Urkunden und Privaturkunden, Eingaben an Behörden und Gerichte, Gutachten, Präsentationen, Entwürfe, Berechnungen und dergleichen, nur für Auftragszwecke verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher Erklärungen des Notars an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Notars.
6.2. Die Verwendung beruflicher Erklärungen des Notars zu Werbezwecken ist unzulässig.
6.3. Dem Notar verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung des Notars vorbehalten.
7. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
7.1. Der Notar ist zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der Bestimmungen der Notariatsordnung verpflichtet.
7.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Notars (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Notars) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen ihn (insbesondere Schadenersatzforderungen des Klienten oder Dritter gegen den Notar) erforderlich ist, ist der Notar von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
7.3. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung sämtlicher personenbezogenen und sonstigen, mit der vom Notar für ihn errichteten Urkunde (z.B. einseitige Erklärung/Vertrag/Rechtsgeschäft) zusammenhängenden Daten in elektronischer Form, insbesondere auch zum Zweck deren Übermittlung an Gerichte und/oder Behörden im Wege des elektronischen Rechts-, Urkunden und Verwaltungsverkehrs.
8. Haftung, Verjährung und Präklusion
8.1. Es wird vereinbart, dass die Haftung des Notars sowie sämtlicher für ihn Tätigen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere bei Beratung, Vertretung, Verfassung von Urkunden, Erstattung von Gutachtung oder Erteilung von Ratschlägen, auf den Betrag von € 7.000.000,00 beschränkt ist, soweit keine höhere Haftpflichtversicherung besteht. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, gilt diese Haftungsbeschränkung nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung, ausgenommen bei Personenschäden.
8.2. Die im Punkt 8.1. vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine Haftung des Notars einem Dritten gegenüber wird bei Weitergabe beruflicher Erklärungen durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung des Notars nicht begründet.
8.3. Der Notar haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung.
8.4. Der gemäß Punkt 8.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Anspruchsberechtigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
8.5. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere oder zwingend andere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Notar, wenn sie nicht vom Klienten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Klient vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden bzw. anspruchsbegründenden Verhalten. Wenn der Mandant Verbraucher ist, gilt eine Verfallsfrist von einem Jahr.
9. Kündigung
Der Vertrag kann vom Notar oder vom Klienten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Der Honoraranspruch des Notars für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt. Im Falle einer Pauschalvereinbarung wird dennoch nach Tarif abgerechnet, jedoch ist der Kostenersatzanspruch des Notars mit der Pauschale nach oben hin begrenzt.
Eine Kündigung des Auftrages ist jedoch nicht möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Hat der Notar mit der Beurkundungstätigkeit bereits begonnen, bedarf die Kündigung des entsprechenden Auftrages zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde der Zustimmung des Notars. Der Notar darf die Zustimmung aus berufsrechtlichen Gründen versagen.
10. Honoraranspruch
10.1. Der Entgeltanspruch des Notars richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Notariatstarifgesetzes, Rechtsanwaltstarifgesetzes und Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder einer Vereinbarung.
10.2. Zu dem dem Notar gebührenden Entgeltanspruch sind die Umsatzsteuer, die erforderlichen Nebenkosten (Reisekosten, Kommunikation, Kopien, Übersetzungen, Registergebühren etc.) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen hinzuzurechnen.
10.3. Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
10.4. Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.
10.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Notar vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Notar zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Auftragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Notars. Für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes des Erfüllungsortes, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Klient nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
12.2. Erklärungen des Notars an den Klienten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Klienten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Notar kann mit dem Klienten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise kommunizieren.